Hausarzt/-ärztin und/oder Neurologe/in: • Verordnung über häusliche Krankenpflege • Verordnung über Behandlungspflege (wie z.B. Injektionen, Medikamentenüberwachung, Verbandswechsel, Wechsel von Blasenkathetern) • Rezepte für Medikamente und/oder Heilmittel, Therapien (z.B. Krankengymnastik) • Verordnungen für Hilfsmittel (wie Rollstuhl, Rollator u.ä)
Pflegekasse Ihrer Krankenkasse: • Bei Fragen zur Pflegeversicherung (z.B. Leistungsansprüche auf Kostenübernahme von Kurzzeitpflege, Tagespflege, stationärer Pflege, häuslicher Pflege, Umzugskosten, Umbauten) • Antrag auf Eingruppierung in eine Pflegestufe (Einstufung , Höhergruppierung) • Pflegegeld, Sach- und Kombi-Leistung • Pflegehilfsmittel (Handschuhe, Mundschutz, Bettunterlagen, Desinfektionsmittel…) • Technische Hilfen zur Pflege (Pflegebett, Lifter etc.) • Pflegekurse für Angehörige (kostenlos) • Verhinderungspflege (bis 4 Wochen im Jahr, wenn die Pflegeperson in Urlaub ist oder krank) • Zuschüsse für Umzug, Umbau in der Wohnung • Kurzzeitpflege (bis 4 Wochen im Jahr) • Rentenbeiträge für die ehrenamtliche Pflegeperson
Ihre Krankenkasse (prüft, entscheidet und bewilligt) • über häusliche Krankenpflege und/oder über Hilfsmittel • über Behandlungspflege • über Teilnahme an Anschlussheilbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahmen, die zur Erhaltung, Stabilisierung und Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes führen. • Übernahme der Fahrtkosten zum Arzt, ambulante Therapien • über Krankengeld • Befreiung von Zuzahlungen
Rentenversicherung • Kontenklärung und zur Prüfung des Anspruchs (Sie müssen mind. 5 Jahre versichert gewesen sein und in den letzten 5 Jahren 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben) auf Rente • Beantragung der Erwerbsminderungsrente (wenn Sie bis 3 h am Tag arbeiten können), Teilerwerbsminderungsrente (wenn Sie mehr als 3 h und unter 6 h am Tag arbeiten können) • Können Sie nur noch mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten, und sind arbeitslos, können Sie als voll erwerbsgemindert gelten!! • Antrag auf Teilnahme an Anschlussheilbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahmen, die zur Wiedereingliederung ins Berufsleben führen sollen (in dieser Zeit wird -statt Krankengeld- Übergangsgeld gezahlt)
Sozialamt (nur eine Auswahl von Leistungen) Achtung: Das Sozialamt ist nur dann zuständig, wenn die Leistungen der oben genannten Kostenträger nicht gewährt werden oder nicht ausreichen und bei Ihnen keine eigenen finanziellen Mittel verfügbar sind. Sie haben dann die Möglichkeit beim örtlichen Sozialamt z.B. einen Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ oder „Grundsicherung“ zu stellen.
• Antrag und Zahlung der“ Hilfe zur Pflege“ nach § 61ff SGB XII • Antrag und Zahlung von Pflegegeld, wenn Sie von Angehörigen, Freunden voll oder zum Teil gepflegt werden • Antrag und Zahlung von Eingliederungshilfen nach §53 SGB XII • Grundsicherung, ergänzend zur oder statt Rente (nur ab dem 65. Lebensjahr oder bei amtlich festgestellter Erwerbsminderung!!) nach § 41 ff SGB XII
Jobcenter (nur eine Auswahl von Leistungen) • wenn Sie, nach Ablauf des Krankengeldes, immer noch nicht arbeitsfähig sind, keinen Anspruch auf Rente erworben haben, wird zunächst Alg II gezahlt bis Ihre Erwerbsminderung festgestellt wurde (Prüfung durch Amtsarzt wird vom Amt veranlasst und kann etwas dauern) • veranlasst ggf. Umschulungsmaßnahmen • zuständig für „erwerbsfähige“ Menschen (d.h. wenn Sie mehr als 3 h am Tag arbeiten können)
Versorgungsamt (nur eine Auswahl von Leistungen) • Infos zum Thema barrierefreies Wohnen • SB-Ausweis (ab 50 GdB)zum Nachweis des Behindertenstatus • Hilfen zur Arbeit (z.B. Arbeitsassistenz, Arbeitsplatzanpassung) • Nachteilsausgleiche z.B. Wertmarken für den öffentl. Nahverkehr • Feststellung des GdB
Behindertenberatung des Gesundheitsamtes • Hilfe bei der Wohnungssuche • Hilfe bei der Antragstellung bei Sozialhilfeangelegenheiten • Beratung zu Pflegegeld und Schwerbehindertenrecht
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