Anwalt hält ausgestreckten Arm auf ein Dokument
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Anwalt für Sozialrecht

1) Wofür brauche ich einen Anwalt für Sozialrecht?

Fachanwälte für Sozialrecht haben sich auf die Untersützung von Versicherungsnehmern gegen Sozialversicherungen und private Versicherungen spezialisiert. Wenn Leistungen abgelehnt werden, ist grundsätzlich ein Widerspruch gegen den Bescheid des Sozialleistungsträgers erforderlich.
Bei frühzeitiger Einschaltung eines Fachanwalts für Sozialrecht ist die Aussicht erheblich größer, dass bereits das Widerspruchsverfahren erfolgreich ausgeht. So kann ein jahrelanges Gerichtsverfahren vermieden werden.
Ist doch ein Gerichtsverfahren erforderlich, ist Ihr Fachanwalt in der Lage, aus der Fülle der Probleme und Unterlagen die für das Gericht entscheidende Punkte herauszuarbeiten, anhand von Rechtsprechung und Gesetzen für Sie zu argumentieren.
Ohne die Einschaltung eines Fachanwalts wird von den Betroffenen sehr viel vorgetragen und geschrieben, was für die Betroffenen bedeutsam ist, jedoch für die Entscheidung des Gerichts unerheblich ist. Dafür werden wesentliche Punkte nicht vorgetragen, da man keine Kenntnis davon hat, dass diese für die erfolgreiche Entscheidung des Gerichts wichtig sind. Zum Beispiel wird beim Streit mit der Rentenversicherung um eine Erwerbsunfähigkeitsrente von den Rentenantragstellern selbst nichts zur Wegefähigkeit vorgetragen, obwohl bereits die Wegeunfähigkeit zur vollen Rente führen kann.

2) Ein Fachanwalt für Sozialrecht wird tätig...

insbesondere bei Auseinandersetzungen mit:

Anwalt beim arbeiten an seinem Schreibtisch

Sofern die Ursache des Gesundheitsschadens durch Dritte, wie Ärzte, Hebeammen, Pfleger, Gewalttäter oder beispielsweise Unfallverursacher gesetzt wurde, empfiehlt es sich, dass der Fachanwalt für Sozialrecht zusätzlich Fachanwalt für Medizinrecht ist.
Es gibt viele Überschneidungen von Ansprüchen gegen Schädiger und Versicherungen und nur bei guter Kenntnis der entsprechenden Rechtslage lassen sich die Ansprüche schnell und effektiv und gegenüber den richtigen Ansprechpartner durchsetzen.
Hat man einen Personenschaden erlitten und geht gegen den Schädiger oder die Versicherung vor, sollte ebenfalls der Rechtsanwalt zusätzlich Fachanwalt für Sozialrecht sein, da die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen häufig über Jahre geht und in der Zwischenzeit die Sozialversicherungen bestimmte Leistungen übernehmen müssen. Diese können sich dann später vom Schädiger das Geld zurück holen.

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3) Was kostet die Einschaltung eines Fachanwalts?

Wie jeder Rechtsanwalt ist auch der Fachanwalt an das Rechtsanwaltsvergütungsgeetz gebunden (RVG). Nur wenn vor Beginn der Tätigkeit eine schriftliche Honorarvereinbarung geschlossen wird, können mit dieser höherere Gebühren vereinbart werden.

Bezüglich der Kosten muss zwischen außergerichtlichen Tätigkeiten (wie Widerspruchsverfahren) und gerichtliche Tätigkeiten (Klageverfahren) unterschieden werden.

Darüber hinaus gelten im Sozialrecht einige Besonderheiten:

1. Für das Antragsverfahren und für das Widerspruchsverfahren entstehen keine Verwaltungsgebühren und grundsätzlich keine Gebühren für einen gegnerischen Rechtsanwalt, selbst wenn der Widerspruch erfolglos ist oder zurück genommen wird. Daher bei Unklarheiten lieber einen Widerspruch zu viel, anstelle einen Widerspruch zu wenig einlegen.

2. Für das Klageverfahren entstehen grundsätzlich keine Gerichtsgebühren und keine zu erstattende Gebühren für die Gegenseite. Ausnahmen gelten nur, wenn Versicherungen untereinander klagen, Arbeitgeber gegen Sozialversicherungen klagen, Ärzte gegen Krankenkassen klagen. Der normale Versicherungsnehmer und Anspruchsteller von Sozialleistungen hat keine Gerichtsgebühren und keine Gebühren für die Gegenseite zu zahlen.

3. Für Antragsverfahren, Widerspruchsverfahren und Klageverfahren beim Sozialgericht besteht keine Anwaltspflicht, d.h. man muss sich keinen Anwalt nehmen. Anders beispielsweise beim Landgericht, wo Kläger und Beklagter zwingend einen Rechtsanwalt haben müssen.

4. In jeder Phase des Verfahrens steht es jedoch frei, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen, der möglichst Fachanwalt für Sozialrecht, in bestimmten Fällen zugleich Fachanwalt für Medizinrecht sein sollte.

5. Erst ab Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen Kosten.

6. Für das Antragsverfahren übernimmt in der Regel kein Dritter die Kosten, dass der Rechtsanwalt selbst zu zahlen ist. Da die Kosten vom Umfang der Tätigkeiten abhängen, sollte vor Beauftragung des Rechtsanwalts nach den Kosten gefragt werden.

7. Im Widerspruchsverfahren übernehmen manche Rechtsschutzversicherungen die Anwaltskosten. Daher sollte bei bestehender Rechtsschutzversicherung vor der Beauftragung des Rechtsanwalts bei der Rechtsschutzversicherung nachgefragt werden, ob diese Kosten übernommen werden. Die Versicherungsbedingungen der einzelnen Rechtsschutzversicherung weichen in dieser Frage erheblich voneinander ab. Besteht keine Rechtsschutzversicherung für das Widerspruchsverfahren kann bei Bedüftigkeit Beratungshilfe beim Amtsgericht des Wohnortes beantragt werden. Das Amtsgericht erteilt einen Berechtigungsschein auf Beratungshilfe. Dieser ist dem Rechtsanwalt vor der Beratung vorzulegen. Dann hat man nur einen Eigenanteil von 10,00 € selbst zu tragen. Das Amtsgericht übernimmt für eine Erstberatung ca. 30,00 € und für das Führen des Widerspruchsverfahrens knapp 100,00 €. Ohne Rechtsschutzversicherung und ohne Beratungshilfe betragen die Kosten für das Widerspruchsverfahren ca. 50,00 - ca. 650,00 €, abhängig vom Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts. Auf jeden Fall ist die Widerspruchsfrist einzhalten, wobei der Eingang bei der Behörde als Datum zählt. Formulierungsvorschlag: "Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom ... Widerspruch ein. Sobald ich einen Rechtsanwalt gefunden habe, wird von diesem der Widerspruch weiter begründet."

Verkehrsschild geradeaus Vorfahrt achten

8. Für das Klageverfahren übernehmen grundsätzlich alle Rechtsschutzversicherungen die Gebühren. Dies ist Bestandteil der Familienrechtsschutzversicherung. Bei nicht bestehender Rechtsschutzversicherung kann beim Sozialgericht zugleich mit der Klage Prozesskostenhilfe beantragt werden. Dies erfolgt zusammen mit dem Rechtsanwalt. Hierbei besteht jedoch das Risiko, dass bei Ablehnung der Prozesskostenhilfe entweder weger mangelnder Bedürftigkeit oder fehlender Erfolgsaussicht die Anwaltsgebühren dann doch selbst zu tragen sind. Wer ganz sicher gehen möchte schreibt an das Sozialgericht: "Hiermit klage ich gegen den Widerspruchsbescheid vom ..., welchen ich in Kopie beifüge und beantrage Prozesskostenhilfe. Ich verstehe die Ablehnung nicht und kann mir erst nach Gewährung der Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt nehmen."
Jedoch wird ein spezialisierter Rechtsanwalt mit Ihnen die Klage nur einreichen, wenn er selbst eine Erfolgsaussicht sieht. Diese kann er mit der Klage häufig besser begründen als ein Nichtanwalt, was widerrum die Erfolgsaussicht zur Gewährung der Prozesskostenhilfe erhöht.
Bei fehlender Rechtsschutzversicherung und fehlender Prozesskostenhilfe hat der Kläger selbst seinen Rechtsanwalt zu bezahlen. Ein Klageverfahren kostet abhängig vom Umfang und Inhalt der Tätigkeit zwischen ca. 100,00 € bis ca. 1.300,00 €. Im Durchschnitt entstehen ca. 600,00 € gesetzliche Rechtsanwaltsgebühren. In Einzelfällen können noch weitere Gebühren hinzukommen, wie für die Beauftragung eines medizinischen Sachverständigen als Gutachter. Diese Gebühren betragen meist zwischen 1.000,00 und 2.000,00 € und werden bei bestehender Rechtsschutzversicherung von dieser übernommen. Hierbei muss man unterscheiden von der Begutachtungsbeauftragung durch das Gericht. Dann fallen keine Gutachtergebühren an. Beauftragt man selbst einen Gutachter, ggf. über das Gericht entstehen diese Gutachtergebühren.

Ergänzend folgender Hinweis:
Der ehemalige Präsident des Deutschen Anwaltsvereins Hartmut Kilger hat in der Ausgabe Juni 2012 der Zeitschrift Anwalt/Anwältin im Sozialrecht zu den beabsichtigten Änderungen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe u.a. ausgeführt:
"Die Zurückdrängung der (lachhaft geringen) Gebühren in Prozesskosten- und Beratungshilfesachen schädigt ausschließlich die Schwachen - sowohl die Anwälte, die von PKH und Beratungshilfe leben müssen, auch besonderes ihere Mandanten. Wie kommen sie zu professioner Hilfe, wenn ihren Helfern die Luft abgeschnitten wird? Ganz besonders ignoriert wird diese Funktion aber im Sozialrecht. Die uns zugestandenen GEbühren sind unanständig niedrig. Wie sollen wir für 600 EUR einen meist jahrelangen Sozialgerichtsprozess führen, dessen Gegenstand die Lebensgrundlage eines Menschen darstellt."

Weiter führte er aus: "Es soll - so wird behauptet - Anwälte geben, die mit Hartz-IV-Mandanten steinreich werden. Ich glaube das zwar nicht. Sollte es sie geben, wäre ihre Arbeit ethisch unvertretbar: Sie hätten für jeden Mandanten nur fünf Minuten Zeit."

Dies ist der Hintergrund, dass es sehr wenige auf Sozialrecht spezialisierte Rechtsanwälte gibt und nicht selten Honorarvereinbarungen abgeschlossen werden, welche teilweise das doppelte bis dreifache der gesetzlichen Gebühren vorsehen. Daher unbedingt vor Beauftragung mit dem Rechtsanwalt über die Gebühren sprechen. Von Rechtsschutzversicherungen und Prozesskostenhilfe und vom Gegen bei Obsiegen werden nur die gesetzlichen Gebühren übernommen. Die übersteigenden Gebühren aus einer Honorarvereinbarung werden von diesen nicht übernommen. Jeder muss für sich überlegen, was ihm sein Anwalt wert ist und wie umfangreich dieser für einen tätig werden soll.

4) Was muss ich bei einem Widerspruch beachten?

Zwei Holzmännchen bekämpfen sich gegenseitig mit Paragraphensymbolen

Nach dem Erhalt eines Bescheides, gilt es Diesen zu lesen und zu verstehen. Bereits wenn der Bescheid unverständlich ist, nicht nachvollziehbar ist oder unklar ist, empfehle ich die Einlegung des Widerspruchs. Lieber einen Widerspruch zu viel einlegen, als einen zu wenig. Für das Widerspruchsverfahren fallen keine Verwaltungsgebühren an. Stellt sich später heraus, dass der Bescheid doch in Ordnung ist, kann ohne Kosten und Gebühren der Widerspruch zurück genommen werden. Dann wird der Bescheid bestandskräftig.

Ist der Bescheid aus Ihrer Sicht falsch oder unvollständig, rate ich ebenfalls zum Widerspruch. Dies kann u.a. sein, dass Leistungen abgelehnt werden oder Rückforderungen erhoben werden.

a) Widerspruchsfrist

Ein bestimmtes Datum auf einer Monatsansicht wird mit rotem Stift markiert

Ab Zugang des Bescheides beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat. Es reicht nicht aus, innerhalb eines Monats den Widerspruch abzuschicken. Der Widerspruch muss innerhalb der Monatsfrist bei der Verwaltung oder Sozialversicherung eingegangen sein. Beispiel: Der Bescheid vom 16.07.2012 geht am 17.07.2012 im Briefkasten ein (nicht entscheidend, wann der Briefkasten gelehrt wird!), dann muss der Widerspruch spätestens am 17.08.2012 bei der Behörde nachweislich eingegangen sein.

Sollte der Bescheid keine oder eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthalten, dann verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr, aber nur in diesem Fall.

b) Nachweis des Eingangs des Widerspruchs

Bei den Sozialversicherungen und Verwaltungen handelt es sich um so genannte Masseverfahren. Sie sind einer von Vielen. Daher ist es nicht auszuschließen, dass durch menschliches Versagen Unterlagen oder Widersprüche wegkommen. Wird ein Widerspruch fälschlicherweise in die Akte eines Anderen eingeheftet, wird dieser nur durch Zufall wieder gefunden. In einem solchen Fall müssen Sie beweisen, dass Sie den Widerspruch innerhalb der Monatsfrist eingelegt haben.

Den Nachweis können Sie erbringen u.a. durch:
- Eingangsbestätigung auf der Kopie des Widerspruchs bei persönlicher Abgabe
- Einschreiben / Rückschein (wobei Sie hier nur den Beweis für den Umschlag, jedoch nicht für den Inhalt des Briefes haben)
- Faxprotokoll, wobei die erste Seite des gefaxten Widerspruchs mit dem Faxversendungsvermerk ausgedruckt werden sollte
- schriftliche Eingangsbestätigung der Verwaltung
- Widerspruch zur Niederschrift direkt bei der Verwaltung mit Kopie des Niederschriftprotokolls für den Widerspruchsführer

Einen dieser Nachweise sollten Sie innerhalb der Widerspruchsfrist vorliegen haben. Andernfalls sollten Sie den Widerspruch innerhalb der Monatsfrist auf diesem Wege mit Eingangsnachweis wiederholen.

Kein Nachweis ist u.a.:
- Absende Bestätigung
- mündliche oder telefonische Eingangsbestätigung

c) Widerspruchsbegründung

Es besteht keine Pflicht zur Begründung des Widerspruchs. Es reicht aus zu schreiben: "Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom .... Widerspruch ein."

Auf jeden Fall mit Unterschrift versehen.

Richtet sich der Bescheid an beispielsweise eine Bedarfsgemeinschaft durch das Jobcenter, dann ist unbedingt für alle der Widerspruch einlegen. Es könnte jeder Einzelne einen extra Widerspruch einlegen oder die Formulierung müsste dann lauten: "Hiermit legen wir für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegen Ihren Bescheid vom ... Widerspruch ein." Ansonsten stellen sich einige Verwaltungen auf den Standpunkt, dass nur Einer den Widerspruch eingelegt hat und für die übrigen Adressaten des Bescheides kein Widerspruch eingelegt wurde.

Gerade von Jobcentern ergehen häufig mehrere Bescheide zeitgleich und kurz hintereinander. In diesem Fall reicht es nicht aus, einen Widerspruch gegen einen Bescheid einzulegen. Dann sollten Sie schreiben: "Hiermit legen wir für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegen alle Bescheide vom .... und vorm .... und vom .... Widerspruch ein."

Es bietet sich grundsätzlich an, eine Begründung zu schreiben. Dann weiß die Verwaltung, wo Sie persönlich Probleme sehen. Dies birgt zugleich die Gefahr, dass man eine für sich schädliche Formulierung wählt. Daher kann für die Widerspruchseinlegung und Begründung ein Fachanwalt für Sozialrecht hinzugezogen werden. Dies ist jedoch kostenpflichtig. Bei Bedürftigkeit wird hierfür Beratungshilfe vom Amtsgericht des Wohnsitzes gewährt.

Am Ende sollte jedoch ein Formulierung stehen, wie: "Im Übrigen rüge ich alle weiteren Sach- und Rechtsfehler des Bescheides." Dadurch beschränkt man sich nicht nur auf seine Begründung, falls zum Beispiel später dem Richter weitere Fehler des Bescheides auffallen.

Film Tipps wenn man klagen muss beim Sozialgericht

d) Bearbeitungszeit der Verwaltung / Sozialbehörde

Ab Eingang des Widerspruchs hat die Verwaltung drei Monate Zeit, den Widerspruch zu bearbeiten. Ist nach drei Monaten kein Abhilfebescheid, kein Widerspruchsbescheid oder keine nachvollziehbare Begründung für die ausnahmsweise notwendige Zeitüberschreitung erfolgt, kann beim Sozialgericht des Wohnortes eine Klage wegen Untätigkeit eingereicht werden. Hierdurch wird die Verwaltung zur Entscheidung gezwungen. Für das Sozialgerichtsverfahren entstehen keine Gerichtsgebühren.

Handelt es sich um eilige Fälle, kann neben dem Widerspruch bei der Verwaltung zugleich beim Sozialgericht ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung gestellt werden. Dies ist in den Fällen erfolgreich, wenn es nicht möglich oder unzumutbar ist, bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu warten. Ein Beispiel hierfür ist die Übernahme von Kosten für lebenserhaltende Behandlungen oder Medikamente, die sofort benötigt werden.

e) Überprüfungsantrag

Im Sozialrecht kann man trotz Bestandskraft einen Überprüfungsantrag stellen. Dieser wirkt bis zu vier Jahre zurück. Bei SGB II - und SGB XII - Leistungen nur noch ein Jahr zurück. Dieser empfiehlt sich, wenn die Verwaltung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist oder das Recht unrichtig angewandt hat.

Dies bedeutet, selbst wenn kein Widerspruch eingelegt wurde, der Widerspruch zurück genommen wurde, der Widerspruchsbescheid nicht mit einer Klage angegriffen wurde, die Klage zurück genommen wurde, kann man die Sache mit einem Überprüfungsantrag nochmals auf seine Rechtmäßigkeit prüfen lassen. Gegen diese Bescheide zum Überprüfungsantrag ist wieder ein Widerspruch und gegen Widerspruchsbescheid wieder eine Klage zur gerichtlichen Prüfung möglich.

(verfasst für tettricks © 2012 Rechtsanwalt Gerd Klier)

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