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Wohnformen sind Lebensformen

Durch die Folgen einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls ist es leider nicht immer möglich, ohne weiteres wieder zurück in die eigene Häuslichkeit zu ziehen. Menschen mit erworbener Behinderung wünschen sich natürlich, irgendwie wieder am alten Leben anknüpfen zu können. Bei der Einschätzung der eigenen Lebenszufriedenheit ist die subjektive Lebensqualität der Betroffenen ausschlaggebend. Entscheidend für die Einschätzung der eigenen Lebensqualität ist wiederum die Chance auf Teilhabe am normalen gesellschaftlichen Leben und das Maß an Selbstbestimmung. In welcher Wohnform dies am besten realisiert werden kann, ist eine wichtige Frage. Es hängt jedoch von vielen Faktoren ab, ob ein Leben in der eigenen Wohnung mit Unterstützung gelingt oder doch ein Umzug in eine Einrichtung nötig ist.

Im Folgenden möchte ich einen kurzen Überblick über mögliche Wohn- und Betreuungsformen für Menschen mit erworbenen Hirnschäden geben.

1. Versorgung in Einrichtungen

Im Großen und Ganzen wird bei den stationären Angeboten zwischen Pflegeheimen (§ 71 SGB XI) und „Besonderen Wohnformen“ (SGB IX) unterschieden. Die Unterbringung in ein Pflegeheim wird meistens nötig, wenn ein sehr hoher Pflegebedarf besteht, in Wohnangeboten für behinderte Menschen keine freien Plätze vorhanden sind oder der Hilfebedarf erst nach Erreichen des Rentenalters eintritt. Im Pflegeheim ist das Personal vor allem auf die Pflege spezialisiert. Einige Heime haben gesonderte Stationen, die auf bestimmte Zielgruppen ausgerichtet sind, wie z.B. Menschen mit schwerer Demenz, im Wachkoma oder seltener junge Pflegebedürftige. Die Unterbringung wird von der Pflegeversicherung, den Betroffenen selbst, deren Familie und/ oder dem Sozialamt finanziert (SGB XII, Hilfe zur Pflege).

Die BewohnerInnen der Besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe können ebenfalls pflegebedürftig sein, allerdings ist der Schwerpunkt dort nicht vorwiegend die Sicherstellung der Pflege, sondern die Integration in die Gesellschaft. Das Vorliegen eines Pflegegrades ist für eine Aufnahme weder ein Hindernis noch eine Voraussetzung. Für Menschen mit erworbener Hirnschädigung, die rund um die Uhr auf Betreuung angewiesen sind und lebenspraktische Fähigkeiten, wie z.B. Einkaufen, Kochen, Umgang mit Geld und Gestaltung sozialer Kontakte wiedererlernen müssen, ist diese Wohnform besser geeignet als ein Pflegeheim. Ein weiterer Vorteil eines solchen Wohnangebotes ist, dass, sofern keine existenzsichernden Leistungen bezogen werden, es einen viel höheren Einkommens- und Vermögensfreibetrag gibt und die Heranziehung des PartnerInneneinkommens und -vermögens wegfällt (Infos dazu z.B. bei betanet).
Spezialisierte Wohneinrichtungen für Menschen mit erworbener Hirnschädigung finden Sie bei der BAG Wohnen MeH und der Datenbank der ZNS Hannelore Kohl-Stiftung (Themenbereich: Betreutes Wohnen/Assistenz).

1.1 Pflegeheim
In einem Pflegeheim leben ausschließlich pflegebedürftige Menschen. Sie werden dort von Pflegekräften gepflegt und versorgt. Die Unterbringung ist auf Dauer angelegt.
Das Ziel ist, die Bewohner durch die sogenannte aktivierende Pflege zu unterstützen und ihre Eigenständigkeit, soweit es geht, zu bewahren. Entsprechend des jeweiligen Pflegegrades wird die Pflege und Betreuung auf die einzelnen Bewohner abgestimmt. Für jede/n wird ein individueller Pflegeplan erstellt.
Notwendige Therapien werden vom behandelnden Arzt verordnet und sind nicht im Angebot der Einrichtung enthalten. Die Freizeitangebote sind in den Einrichtungen sehr unterschiedlich ausgestaltet.

Zur Auswahl der Pflegeeinrichtung gibt es im Internet nützliche Checklisten.

1.2 Besondere Wohnform (Eingliederungshilfe SGB IX)
In den Besonderen Wohnformen für Menschen mit erworbener Hirnschädigung leben Menschen mit Behinderung, die ebenfalls pflegebedürftig sein können. Maßgeblich ist hier die Integration in die Gemeinschaft (auch in den Beruf). Das Personal ist nicht ausschließlich auf die Pflege ausgerichtet und aus unterschiedlichen Berufen zusammengesetzt: Heilerziehungspfleger, Sonderpädagogen, Pflegekräfte, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Sozialarbeiter, etc….
Diese Wohnform ist geeignet für Menschen, die nach Ende des medizinische Reha-Prozesses (noch) nicht in ihr gewohntes Umfeld zurückkehren können und einer intensiven Förderung bedürfen. Gründe können sein: Schwerstmehrfachbehinderung, schwere neuropsychologische Störungen und Verhaltensauffälligkeiten, etc...
Der Schwerpunkt liegt auf der Förderung von lebenspraktischen Fertigkeiten, wie Ankleiden, Körperpflege, Essenszubereitung, Freizeitgestaltung, Einkaufen usw. Es gibt Gruppen- und individuelle Freizeitangebote. Hauseigene Therapieangebote dienen der Entwicklung von Kompensationsstrategien und dem Erhalt wiedererlangter Fähigkeiten.

2. In den eigenen vier Wänden

Menschen mit Behinderung können natürlich auch in der eigenen Wohnung oder einer Wohngemeinschaft versorgt werden. Die gesetzliche Grundlage dieser Leistung ist das SGB IX (Eingliederungshilfe). Durch die ambulante Betreuung wird es Menschen mit Behinderung ermöglicht, mittels Unterstützung im Alltag, auch ohne ständige Hilfe der Familie ein eigenständiges Leben zu führen. Die Hilfen unterstützen Menschen mit Behinderung bei der Bewältigung des Alltags und zielen auf deren Integration in die Gesellschaft. Die Angebote sind je nach Bedarf gestaltbar: z.B. Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, Umgang mit Geld, Begleitung bei Arztbesuchen, die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit und der sozialen Kompetenz, Freizeitgestaltung etc… Pflege-Assistenz bzw. pflegerische Hilfe kann bei nachgewiesener Pflegebedürftigkeit stets zusätzlich beantragt und gewährt werden.
Eine weitere Form einer betreuten Wohngemeinschaft ist die Pflege-WG. Diese sind für Menschen geeignet, die zwar einen hohen Pflegebedarf haben, aber nicht in ein Pflegeheim umziehen möchten.

2.1 Angebote der Eingliederungshilfe (SGB IX)

2.1.1 Betreute Wohngemeinschaft
In betreuten WGs leben vier bis sechs Menschen mit Behinderung. Sie werden stundenweise sozialpädagogisch begleitet. Wie in den Pflege-WGs (vgl. 2.2) bewohnt jeder ein eigenes Zimmer, das mit eigenen Möbeln eingerichtet wird. Der Rest der Wohnung wird gemeinschaftlich genutzt. Benötigt der/ die BewohnerIn zusätzlich pflegerische Hilfe kann, entsprechend der Ansprüche auf Leistungen der Pflegekasse (SGB XI) und/ oder der Hilfe zur Pflege (SGB XII), ein ambulanter Pflegedienst beauftragt werden. In den meisten Fällen werden die Wohnungen von Trägern der Eingliederungshilfe zur Verfügung gestellt, die auch die Betreuung und Assistenz anbieten.

2.1.2 Betreutes Einzelwohnen
Das BEW ist für Menschen mit Behinderung geeignet, die sehr selbständig in ihrer eigenen Wohnung leben können und nur punktuell bei der Bewältigung alltäglicher Anforderungen Unterstützung brauchen. Sie erhalten stundenweise sozialpädagogische Unterstützung, Begleitung und Beratung. Die Leistungen im Rahmen des BEW kann auf Dauer oder auch nur vorrübergehend in Anspruch genommen werden. Der wöchentliche Umfang der Betreuung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen. Pflegerische und hauswirtschaftliche Hilfen werden gesondert beim Kostenträger beantragt und von ambulanten Pflegediensten erbracht. Angebote finden Sie bei der ZNS Hannelore Kohl-Stiftung.

2.1.3 Betreuungsverbund
Betreuungsverbünde existieren leider nicht flächendeckend. Es gibt jedoch einige Träger, die diese besondere Form des BEWs anbieten. Ein BEW im Verbund ist für Menschen mit Behinderung gedacht, die in einer eigenen Wohnung leben können, aber die Sicherheit einer Gemeinschaft haben möchten. Die Wohnungen der BewohnerInnen liegen nah beieinander und werden zu einem Betreuungsverbundzusammengeschlossen. Die BewohnerInnen dieser sechs bis zehn Wohnungen nutzen eine sogen. Gemeinschaftswohnung als Kommunikations- und Treffpunkt. Sie dient auch als Büro der MitarbeiterInnen (BetreuerInnen, AssistentInnen). Wie der gemeinschaftliche Rahmen aussieht, wird von den BewohnerInnen und MitarbeiterInnen festgelegt. Angeboten wird sozialpädagogische Unterstützung, Beratung und Begleitung, die Möglichkeit zu täglichen Betreuungskontakten, Freizeitangebote etc… Auch diese Form des BEWs kann vorübergehend oder dauerhaft in Anspruch genommen werden.

2.2 Angebote im Rahmen der Pflegeversicherung

2.1.2 Pflegewohngemeinschaft
Die BewohnerInnen einer ambulant betreuten Pflege-Wohngruppe sind MieterInnen in einer gemeinsam genutzten Wohnung. Jede/r hat ein eigenes Zimmer, das mit eigenen Möbeln eingerichtet wird. Es gibt Gemeinschaftsräume, ähnlich einer normalen WG. Die Betreuung und Pflege wird durch ambulante Pflegedienste gewährleistet. Die Miete und das Haushaltsgeld tragen die BewohnerInnen normalerweise selbst. Die Pflegekosten werden individuell ermittelt; diese errechnen sich nach den Leistungskomplexen nach SGB XI. Die Pflegekasse zahlt die Kosten des jeweiligen Pflegegrades. Die Differenz zu tatsächlich anfallenden monatlichen Pflegekosten ist selbst zu zahlen oder wird vom Sozialamt über die Hilfe zur Pflege (SGB XII, unter Anrechnung von Einkommen und Vermögen) übernommen. Je nach Bedarf der BewohnerInnen ist vom Pflegedienst stets jemand in Rufbereitschaft, auch nachts. Die Wohnungen werden überwiegend von speziellen Anbietern verwaltet und über diese vermietet. D.h. der Mietvertrag wird üblicherweise mit einem anderen Träger als dem des Pflegedienstes geschlossen (durch die Trennung zwischen Vermieter und Pflegedienst sollen Interessenskonflikte vermieden werden).

2.2.2 Service-Wohnen
Eine weitere Variante des Betreuten Wohnens ist das Servicewohnen. Die BewohnerInnen mieten ein kleines Appartement in einer Einrichtung. Unterstützungsangebote wie Hausnotruf, Hausmeisterdienst, Vermittlung von Pflege und Dienstleistungen sind Bestandteil des Mietvertrags und werden von der Einrichtung erbracht. Anders als in der vollstationären Pflege bleibt ein gewisses Maß an Selbstverantwortung und Selbständigkeit erhalten. Ein Vorliegen eines Pflegegrades wird übrigens nicht vorausgesetzt. Wer die Gesellschaft anderer sucht, kann an den Freizeitangeboten der Einrichtung teilnehmen.
Übrigens: Ob das Servicewohnen unter das Heimgesetz fällt, wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt.

2.3 Pflegerische Hilfen Daheim

Für die meisten Menschen ist es vermutlich am schönsten, im Kreise der Familie bleiben zu können. Die Entscheidung sollte mit allen Beteiligten gut überlegt werden, denn es kann bedeuten, dass auf vieles verzichtet werden muss. Spontane Verabredungen, überhaupt die Freiheit zu tun, was man gerade möchte, Urlaub, Hobbys – alles das muss hintenanstehen. Das gilt sowohl für den / die Betroffene/n als auch die pflegenden Angehörigen. Allerdings heißt das nicht zwingend, dass die Angehörigen die gesamte Pflege vollständig übernehmen müssen. So kann man z.B. für die eigentliche (Grund-) Pflege Pflegedienste in Anspruch nehmen. Sämtliche Arztbesuche und notwendige Therapien müssen selbst koordiniert werden. Auch für die Gestaltung der Tagesstruktur ist man selbst verantwortlich. Wer sich Hilfe bei der Pflege holt, sollte noch eins bedenken: Man hat immer wieder wechselnde Fremde in der Wohnung. Das ist sehr gewöhnungsbedürftig. Wenn alles gut geht, kann es aber eine große Entlastung sein. Auch, weil man sich nicht ständig als PflegerIn und Pflegebedürftige/r gegenübertreten muss. Ein weiterer negativer Aspekt ist, dass die Hilfen vom Pflegegeld abgezogen werden und die pflegenden Angehörigen unter Umständen leer ausgehen.

2.3.1 Pflegedienst
Die Pflege findet stets im eigenen Zuhause statt. Die gesetzliche Grundlage ist § 36 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz), ergänzend kann, bei nachgewiesener Bedürftigkeit, „Hilfe zur Pflege“ (SGB XII) beim Sozialamt beantragt werden. Das Vorliegen eines Pflegegrades ist zwingend. Die Pflege wird nach sogenannten „Leistungskomplexen“ geleistet und berechnet. Ein Pflegedienst leistet Unterstützung sowohl bei der sogenannten Grundpflege als auch bei hauswirtschaftlichen Diensten. Je nach Selbständigkeit und Pflegebedürftigkeit der/des Betroffenen, wird der größte Anteil der Pflege und Betreuung oft trotzdem mehr oder weniger von Angehörigen erbracht. Die Grundpflege umfasst übrigens nicht die häusliche Krankenpflege (Verbände wechseln, Wundversorgung, Spritzen etc.). Diese wird bei Bedarf vom Arzt verordnet und dann zusätzlich gewährt (§ 37 SGB V) . Wichtig zu wissen: Lediglich die Krankenpflege muss von ausgebildeten Krankenschwestern/-pflegern ausgeführt werden.
Einige Pflegedienste haben, wie die Sozialstationen, SozialpädagogInnen angestellt, die zu sozialrechtlichen Fragen beraten und bei der Beantragung von Leistungen behilflich sind.

2.3.2 Assistenzdienst
Assistenzdienste bieten als Leistungserbringer die sogenannte „Persönliche Assistenz“ an. In Deutschland gibt es solche Dienste zwar nicht flächendeckend, aber „Persönliche Assistenz“ kann auch im Arbeitgeber-Modell (Persönliches Budget vgl. 2.3.3) in Anspruch genommen werden.
Die „Persönliche Assistenz“ ist eine besondere Unterstützungsform für Menschen mit schweren körperlichen Beeinträchtigungen und sehr großem und vielfältigem Hilfebedarf, der eine Anwesenheit von AssistentInnen für mindestens 5 Stunden täglich notwendig macht. Die Assistenz dient der selbstbestimmten Gestaltung des Alltags und umfasst neben Hilfen bei der Körperpflege auch Unterstützung bei sämtlichen Verrichtungen im Haushalt, der Mobilität und Kommunikation. Die Assistenz findet nicht nur in der häuslichen Umgebung statt, sondern wo auch immer sich die „AssistenznehmerInnen“ befinden – sprich in deren gesamten Lebenswelt. Der zeitliche Umfang (zwischen 5 und 24 Stunden am Tag) richtet sich nach dem individuellen Teilhabe- und Pflegebedarf der behinderten Person und deckt auch unplanbare pflegerische Leistungen in Situationen ab, in denen schnelle Hilfe benötigt wird (zum Beispiel Verschlucken und Abhusten).
Das Entscheidende der persönlichen Assistenz ist, dass der/die AssistenznehmerIn seine AssistentInnen selbst anleitet und deren Einsatz organisiert und somit auch die Arbeitsinhalte, -orte und -umstände bestimmt. Somit ist auch Urlaub mit Assistenz möglich.
Die „Persönliche Assistenz“ ist gleichzeitig eine Pflege- und Teilhabeleistung, das heißt der Dienstleister rechnet zum einen Sachleistungen mit der Pflegeversicherung ab und den Restbetrag im Rahmen der bewilligten Assistenzleistungen (§ 78 SGB IX) mit dem Eingliederungshilfeträger.
Eine unabhängige Beratung (nicht nur) zur Persönlichen Assistenz bekommen Sie bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB). Eine Liste mit einigen Assistenzdiensten in Deutschland finden Sie hier.

2.3.3 Persönliche Assistenz im Persönlichen Budget
Das Persönliche Budget ist keine Sonderleistung, sondern eine Leistungsform. D.h. es muss grundsätzlich ein Anspruch auf eine sogenannte Teilhabeleistung bestehen. Man kauft sich mit dem gewährten Budget die Dienstleistungen für den notwendigen Hilfebedarf in Eigenregie selbst ein.
In Bezug auf die Assistenz heißt das, dass man einen Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ und "Eingliederungshilfe" haben muss. Beides kann als Persönliches Budget gewährt werden. Die BudgetnehmerInnen treten hier als KundInnen und ArbeitgeberInnen auf. Die BudgetnehmerInnen sind ArbeitgeberInnen mit allen Konsequenzen: Organisation, Dienstpläne schreiben, Personalführung, Lohnbuchhaltung, Versicherung der Angestellten, Verhandlung mit dem Kostenträgern. Sie führen einen Kleinbetrieb. Das bedeutet, dass man in der Lage sein sollte, Menschen zu leiten, Vorstellungs- und Mitarbeitergespräche zu führen und auch auftretende Konflikte zu lösen. Wenn man bedenkt, dass man von seinen Mitarbeitern abhängig ist, kann man sich vorstellen, dass gerade das nicht immer einfach ist. Die Nutzung von Lohnbüros und einer sogenannter Budgetassistenz ist ebenfalls möglich.

Nähere Infos erhalten Sie bei den EUTBs und finden Sie im Internet z.B. Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland, Forsea, Assistenz.de.


Text © 2010, Sabine Schleppy, Dipl.-Pädagogin (überarbeitet 2020)