Sie sind hier: Startseite » Experten » Medizinrecht

Medizinrecht

Aufgaben eines Medizinrechtsanwaltes

Georg Claus hatte mich gebeten, aus Sicht eines Medizinrechtsanwaltes, der ausschließlich auf Patientenseite tätig ist, seine Tätigkeit zu beschreiben und auch darzustellen, worauf es im Einzelnen ankommt.

Ich habe mir überlegt, dies auch und gerade anhand der Schwierigkeiten darzustellen, mit denen ein Medizinrechtsanwalt auf Patientenseite stets zu kämpfen hat.

Durch das Bundesverfassungsgericht wurde vor einigen Jahrzehnten der Grundsatz der Waffengleichheit in den Arzthaftungsprozess eingeführt mit der Folge, dass abweichend von einem „normalen“ Zivilrechtsprozess im Arzthaftungsprozess der sogenannte modifizierte Amtsermittlungsgrundsatz gelten soll.
Dies bedeutet, dass das Gericht von Amts wegen den medizinischen Sachverhalt ermitteln soll, da der Patient insoweit von vornherein in der schwächeren Position ist. Nur der Arzt verfügt über das notwendige Fachwissen und hat insoweit von vornherein einen erheblichen Vorteil gegenüber einem etwaig durch einen Behandlungsfehler geschädigten Patienten.

Grundsätzlich kommen insbesondere die spezialisierten Kammern der Landgerichte diesem Grundsatz auch nach. Dennoch würde ich nach wie vor nicht von einer Waffengleichheit sprechen. Der Geschädigte Patient muss nach wie vor beweisen, dass ein Behandlungsfehler zu dem bei ihm eingetretenen Schaden geführt hat. Der geschädigte Patient muss also folgende Dinge beweisen:

  • 1. Behandlungsfehler
  • 2. seinen Schaden
  • 3. Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden

"Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"

Dieser Beweis muss im Wege des sogenannten Vollbeweises erbracht werden, es muss also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass nur der Behandlungsfehler zu dem eingetretenen Schaden geführt hat. Hiervon gibt es selbstverständlich Ausnahmen, etwa bei dem Vorliegen von groben Behandlungsfehlern. Dann wird vermutet, dass der Schaden Folge des Behandlungsfehlers ist und der Arzt muss beweisen, dass der Schaden auch ohne den Behandlungsfehler eingetreten wäre.

Es stellt sich die Frage, wie dies in der Praxis gehandhabt wird. Die Gerichte bestellen stets in Arzthaftungsprozessen einen Sachverständigen. Hierbei treten bereits bei der Auswahl des Sachverständigen oftmals große Ungerechtigkeiten auf. Es ist allen Beteiligten und sicherlich auch den jeweiligen Gerichten bekannt, wie die jeweils bestellten Sachverständigen „ticken“. Allein durch die Auswahl des Sachverständigen wird vielfach der Ausgang des Arzthaftungsprozesses bereits präjudiziert.

"...viele gute und seriöse Sachverständige..."

Es gibt sehr viele gute und seriöse Sachverständige, die den Sachverhalt detailliert und genauestens ermitteln und daraus ihre Schlussfolgerungen ziehen. Wenn ein solcher Sachverständiger zu dem Ergebnis gelangt, dass hier kein Behandlungsfehler nachweisbar ist oder dass der Ursachenzusammenhang zwischen einem Behandlungsfehler und dem Schaden nicht sicher feststellbar ist, kann auch ich als Patientenanwalt mit einem solchen Gutachten und dem daraus für den Patienten leider folgenden negativen Urteil leben, sofern dieses Gutachten sauber und seriös begründet wurde. Vielfach ist dies leider jedoch nicht der Fall. Viele Gutachter machen gar keinen Hehl daraus, dass sie sich mit dem beklagten Arzt oder der beklagten Klinik solidarisieren. Befangenheitsanträge gegen Gutachter laufen zumeist ins Leere. Die Schwelle hierfür ist sehr sehr hoch.

Privatgutachten muss man selbst bezahlen

Weiterhin ist es so, dass zahlreiche Gerichte viel zu „gutachtergläubig“ sind. Dass was der Gutachter sagt, ist Gesetz. In den Urteilen finden sich dann Floskeln wie: „Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen XY, kommt die Kammer zu dem Ergebnis…“; „Der als fachkundig und kompetent bekannte Sachverständige kommt hier eindeutig zur Überzeugung, dass …“ usw.
Es ist äußerst schwer, in einem Berufungsverfahren gegen solche „Hohlfloskeln“ anzukämpfen, die inhaltlich wenig sagen. Vielfach können gerichtliche Gutachten nur „geknackt“ werden, wenn man ein weiteres, eigenes Privatgutachten einholt. Diese Privatgutachten werden jedoch auch nicht von Rechtsschutzversicherungen bezahlt, so dass hier von Waffengleichheit überhaupt keine Rede sein kann. Derjenige Patient, der sich die Einholung eines Privatgutachtens nicht leisten kann, bleibt in diesem Fällen zumeist chancenlos.
Vor diesem negativ klingenden Hintergrund ist es insbesondere wichtig, einen qualifizierten Fachanwalt für Medizinrecht zu suchen, wenn ein Patient davon ausgeht, dass er durch einen Behandlungsfehler geschädigt wurde. Dieser Anwalt sollte zudem auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert sein und sich sowohl in medizinischen Fragen, insbesondere aber auch in den rechtlichen Fragen des Arzthaftungsrechtes, bestens auskennen. Hier gibt es zahlreiche durch die Rechtsprechung geprägte Ausnahmen, die von dem üblichen Zivilrecht deutlich abweichen. Nur so kann ein qualifizierter Anwalt beispielsweise Einfluss auf die Formulierung eines Beweisbeschlusses nehmen. Der Beweisbeschluss dient dem dann im Verfahren bestellten Sachverständigen als Grundlage seines Gutachtens. Der Sachverständige muss die Fragen aus dem Beweisbeschluss abarbeiten.

Durch eine gezielte Fragestellung kann auch bei schwierigen Fällen ein „unwilliger“ Sachverständiger oftmals nicht mehr ausweichen und muss spätestens in der mündlichen Anhörung einlenken und seine bisherige Position revidieren. Dies erfordert aber anwaltliche Fachkenntnis, Spezialisierung und Kompetenz. Es kann daher nur jedem möglicherweise geschädigten Patienten angeraten werden, nicht zu einem Wald-und-Wiesen-Anwalt zu gehen, sondern sich von vornherein einen spezialisierten Arzthaftungsrechtler zu suchen.

Glücklicherweise hat in den letzten Jahren die Zahl auf das Arzthaftungsrecht spezialisierter, qualifizierter Fachanwälte für Medizinrecht zugenommen, so dass der geschädigte Patient mittlerweile auch die Möglichkeit hat, zwischen mehreren Anwälten zu wählen.

"Patienten zu seinem Recht zu verhelfen"

Es ist für einen Arzthaftungsrechtler auf Patientenseite überaus befriedigend, wenn es gelingt, den Patienten zu seinem Recht zu verhelfen. Dies ist vielfach möglich. Besondern belastend sind jedoch diejenigen Fälle, bei denen man als Patientenanwalt genau weiß, dass hier Behandlungsfehler zu dem Schaden geführt haben und dennoch das Gericht diesen Weg nicht mitgehen will. Dies ist insbesondere dann unbefriedigend, wenn die Gerichte, wie im Fall des Herrn Claus, der Sache nicht auf den Grund gehen wollen und offene Fragen einfach unbefriedigt beantwortet lassen, ohne einer weitere Expertise einzuholen. Diese Unzulänglichkeiten und Ungerechtigkeiten belasten auch mich als Fachanwalt für Medizinrecht noch genauso, wie am ersten Tag. Man kann diesen Job nur mit dem nötigen Herzblut und Engagement machen, muss jedoch gleichzeitig darauf achten, stets auch die notwendige Distanz zu halten, um auch eine objektive Sicht auf die Dinge zu gewährleisten.

Insgesamt stellt dieser Beruf für mich nicht nur einen Beruf dar, sondern eine Profession. Ich bin mit Leib und Seele Patientenanwalt und versuche stets, das Beste für meine Mandanten rauszuholen. Das heißt aber auch, dass ich vielen Patienten sagen muss, dass die Rechtsverfolgung keinen Sinn macht und das Prozessrisiko zu hoch ist, selbst wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein Behandlungsfehler vorliegt. Das Beweismaß des Vollbeweises bei einfachen Behandlungsfehlern und insbesondere auch im Hinblick auf den Beweis des Ursachenzusammenhanges zwischen Behandlungsfehler und Schaden ist sehr hoch. Es reicht irgend eine Alternativursache, die zu dem Schaden geführt haben kann, um den Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden nur als hinreichend wahrscheinlich anzunehmen, nicht jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Ursache des Schadens anzunehmen.

"Verfahren dauern zumeist mehrere Jahre"

Ich möchte auch noch etwa zur Dauer derartiger Verfahren sagen.

Die arzthaftungsrechtlichen Verfahren dauern zumeist mehrere Jahre. Dies hat zum einen mit der Überlastung der Gerichte zu tun, zum anderen aber auch mit notwendigen Ermittlungen seitens des Gerichtes. Enthält zum Beispiel ein Sachverständigengutachten Widersprüche und machen die Parteien das Gericht darauf aufmerksam, muss das Gericht diesen Widersprüchen nachgehen und ergänzende Fragen an den Sachverständigen richten oder ein neues Sachverständigengutachten einholen. Allein die Gutachtersuche dauert in der Regel Monate.

Diese genaue Arbeitsweise der Gerichte ist jedoch erforderlich und nicht vermeidbar. Dennoch sollten auch diese Verfahren, insbesondere was die Terminierung einer mündlichen Verhandlung angeht, beschleunigt werden, sofern dies möglich ist. Möglich dürfte dies allerdings nur durch eine Aufstockung des richterlichen Personals sein. Im Vorfeld der Arzthaftungsprozesse müssen die Ansprüche selbstverständlich zunächst außergerichtlich gegenüber dem betreffenden Arzt und der betroffenen Klinik geltend gemacht werden. Hier sind dann nicht die Kliniken, die auf diese Anspruchsschreiben reagieren, sondern die Haftpflichtversicherungen des Arztes oder der Kliniken. Diese verzögern leider vielfach die Regulierung. Oftmals muss man Monate auf eine Antwort warten und wird immer wieder vertröstet. Allein für den außergerichtlichen Bereich gehen oftmals 1-2 Jahre verloren. Dies hat möglicherweise auch mit der Überlastung der Versicherungen zu tun. Es drängt sich mir jedoch auch der Eindruck auf, dass hier oftmals, insbesondere bei eindeutigen Großschäden, bewusst und gezielt die Regulierung verzögert wird. Dies ist für die betroffenen Patienten oftmals sehr unbefriedigend und belastend. Insbesondere dann, wenn etwa schwerstgeschädigte Patienten darauf angewiesen sind, möglichst schnell auch finanzielle Hilfe zu bekommen.

Als Beispiel möchte ich hier z.B. schwere Geburtsschäden nennen. Wird aufgrund eines Behandlungsfehlers ein schwerstbehindertes Kind geboren, so stellt dies das Familienleben der betroffenen Familien von einem Tag auf den anderen auf den Kopf. Ein solches schwerstbeeinträchtigtes Kind braucht rund um die Uhr eine pflegerische und medizinische Versorgung. Oftmals müssen diese Kinder auch beatmet werden. Die meisten Eltern möchten dies zu Hause selbst gewährleisten. Dies hat jedoch zur Folge, dass mindestens ein Elternteil seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann und sich ausschließlich mit der Pflege des Kindes befassen muss. Hier müssen die Familien zunächst die Pflege organisieren und schauen, welche Mittel seitens der Krankenkasse und Pflegekasse zur Verfügung gestellt werden können. Allein dies erfordert einen erheblichen Aufwand. Sobald die Eltern dann den Kopf einigermaßen frei bekommen, beschäftigen sie sich mit der möglichen Ursache des Geburtsschadens und kommen so auf einen Arztfehler. Entsprechende Geburtsschäden werden durch die betroffenen Versicherungen in den seltensten Fällen außergerichtlich reguliert. In der Regel ist fast immer ein Zivilprozess erforderlich, um die berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Ein solcher Zivilprozess läuft meistens über mindestens zwei Instanzen. Manchmal werden diese Fälle auch vor dem BGH ausgetragen. Es gehen somit mindestens 4 Jahre ins Land. In der Regel dauern die Prozesse auch noch länger.

Der längste diesbezügliche Prozess, den ich geführt habe, dauerte 10 Jahre, bis dieser erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Wenn jedoch Eltern so viele Jahre auf ihre berechtigten Ansprüche warten müssen, hat dies zwischenzeitlich oftmals zu Verwerfungen und innerhalb der Familie zu einem sozialen Notstand und vor allem auch zu einer menschlichen bzw. menschlich verständlichen Verbitterung der Betroffenen geführt.

Man begleitet seine Mandanten über Jahre

Ein gesplischenes rotes Seil hängt nur noch an ein
Ein gesplischenes rotes Seil hängt nur noch an ein

Als Anwalt begleitet man die Patienten diesbezüglich über Jahre und muss mit anschauen, wie vor allem auch die psychische Belastung der betroffenen Mandanten stetig steigt, ohne dass man hier unmittelbar helfen kann. Im Zusammenhang mit dem nunmehr geschaffenen Patientenrechtegesetz wurde auch die Einführung eines Härtefallfonds diskutiert, der letztlich an der FDP scheiterte. Ich hatte mich von Anfang an für einen entsprechenden Härtefallfonds eingesetzt und halte dies nach wie vor für sinnvoll. Insbesondere schwerstgeschädigten Patienten und auch schwerstgeschädigten Kindern und deren Angehörigen, muss möglichst schnell geholfen werden, damit diesen möglichst schnell in einer stabilen Situation wieder in den Alltag zurückkehren können bzw. sich einen neuen Alltag aufbauen können.

Ich könnte zu dem gesamten Komplex noch sehr viel schreiben. Wichtig ist mir jedoch das Folgende. Als Patientenanwalt begleitet man die Mandanten über Jahre. Hierdurch entwickelt sich vielfach eine menschliche, manchmal auch eine freundschaftliche Beziehung. Gleichwohl ist es Aufgabe des Anwaltes, hier auch die erforderliche Distanz zu halten, um die Rechtslage stets objektivieren zu können und auch um die Risiken einschätzen zu können. Dennoch ist eine gewisse Identifikation nach meiner festen Auffassung erforderlich, um das nötige Engagement für diese Tätigkeit mitzubringen. Vielfach verstehen Richter dieses Engagement als persönlichen Angriff. Richter kennen diesen Menschen jedoch nur aus der Akte und sehen sie allenfalls ein einziges Mal, nämlich in der mündlichen Verhandlung. Dies führt zu einer ganz anderen Sicht auf die Dinge und dies soll auch so sein und bleiben. Dennoch wünsche ich mir von den Gerichten oftmals mehr Empathie für die Situation der Geschädigten.

(verfasst für tettricks ©2013 Rechts- und Fachanwalt für Medizinrecht Jörg F. Heynemann )

Jörg F. Heynemann
info@medizinrecht-heynemann.de
www.medizinrecht-heynemann.de
Brunnenstraße 37
10115 Berlin
Tel.: 030/ 88 71 50 88
Fax: 030/ 88 71 50 89