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Krankengeld/ Erwerbsminderung

Wie lange kann ich Krankengeld bekommen?

Vom ersten Tag der Krankschreibung gerechnet höchstens 78 Wochen. Sollte während der Arbeitsunfähigkeit noch eine weitere Erkrankung hinzukommen, verlängert dies die Dauer des Anspruchs nicht!
Die Zeiten in denen Sie noch Gehalt vom Arbeitgeber oder (während einer Reha) Übergangsgeld von der Rentenversicherung erhalten, werden in die 78 Wochen eingerechnet.
Privat Versicherte haben nur dann einen Anspruch auf Krankengeld, wenn dies in der Police mitversichert wurde.

Das Krankengeld läuft in einigen Monaten aus...

...und ich bin weiterhin arbeitsunfähig. Was passiert nun?
Die Krankenkassen fordern ihre Versicherten üblicherweise spätestens 3 Monate vor dem Auslaufen des Krankengeldes auf, einen Antrag auf eine medizinische Rehabilitation zu stellen. Diesen Antrag MÜSSEN Sie stellen. Beim Ausfüllen der Formulare kann Ihnen einer der Versichertenältesten helfen. Es wird daraufhin geprüft, ob eine erneute Reha-Maßnahme Ihre Arbeitsfähigkeit innerhalb von 3-6 Monaten wiederherstellen kann. Ist dies nicht zu erwarten, wird der Antrag auf Reha in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgewandelt. Sie erhalten von der Rentenversicherung einen entsprechenden Bescheid und weitere Formulare, die Sie ausfüllen müssen. Falls Sie auch hier Unterstützung benötigen, holen Sie sich kompetente Hilfe bei einem der Versichertenältesten. Machen Sie sich bitte unbedingt eine Kopie des ausgefüllten Antrags.
Gehen Sie mit dem Schreiben der Krankenkasse über das Auslaufen des Krankengeldes und der Kopie des Antrages auf Reha unbedingt (etwa 2 - 3 Monate vor Ablauf des Krankengeldes) zur Arbeitsagentur, denn wenn das Krankengeld ausgelaufen ist, haben Sie während der Bearbeitung Ihres Antrags Anspruch auf Alg. I (§ 145 SGB III). Wird Ihnen eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt, so ist diese meistens zunächst auf max. 2 Jahre befristet.
Wenn Sie über den Zeitpunkt der Aussteuerung des Krankengeldes hinaus arbeitsunfähig sein werden und 3 Monate vor dem angenommenen Datum keinen Brief von der Krankenkasse erhalten haben, sollten aus eigener Initiative heraus die Krankenkasse auffordern Ihnen den Zeitpunkt der Aussteuerung zu nennen und damit Sie bei der Arbeitsagentur einen Antrag auf Alg. I (nach § 145 SGB III) stellen können.

Wer stellt die Erwerbsminderung fest?

Dies ist Aufgabe des Sozialmedizinischen Dienstes der Rentenversicherung. Dies gilt auch, wenn Sie arbeitslos sind. Die Arbeitsagentur hat zwar ebenfalls einen internen ärztlichen Dienst, doch deren Aufgabengebiet beschränkt sich auf die Klärung der gesundheitlichen Einschränkungen, die Leistungsfähigkeit (i.S.v. Vermittelbarkeit) des Arbeitslosen und Eignung für bestimmter Berufe festzustellen.
Es kommt leider vor, dass beide Behörden zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. So kann es sein, dass der Gutachter der Rentenversicherung Sie für voll erwerbsfähig hält, während der der Arbeitsagentur feststellt, Sie seien arbeitsunfähig und nicht vermittelbar. In diesen Fällen, sollten Sie bei beiden Behörden einen Widerspruch einlegen und sich neben medizinischen (bei Ihren behandelnden Ärzten) ggf. auch anwaltlichen Rat holen.

Wann bin ich erwerbsgemindert?

Der medizinische Gutachter der Rentenversicherung prüft Ihre Erwerbsfähigkeit im Hinblick auf die Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Eine Berufsunfähigkeit gibt es nur noch für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind. Nur hier gilt der zuletzt ausgeübte Beruf als maßgeblich für die Überprüfung der Leistungsfähigkeit.
Können Sie gar nicht oder nur noch bis 3 Stunden täglich arbeiten, sind Sie voll erwerbsgemindert.
Können Sie noch 3-6 Stunden arbeiten, sind Sie teilweise erwerbsgemindert.
(hier finden Sie nähere Informationen.)

Wie hoch ist meine Erwerbsminderungsrente?

Die Rentenhöhe teilt die Rentenversicherung den Versicherten einmal im Jahr mittels der sogenannten Renteninformation mit. In diesem Schreiben erfahren Sie unter anderem wie hoch Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung sein würde. Sollte es Ihnen nicht vorliegen, können Sie die Information zum aktuellen Stand bei der Rentenversicherung anfordern.

Wird eine teilweise Erwerbsminderung festgestellt, erhalten Sie übrigens nur die Hälfte der Ihnen zustehenden vollen Erwerbsminderungsrente. Den restlichen Anteil Ihres notwendigen Lebensunterhaltes sollen Sie mit einem Teilzeitjob hinzuverdienen. Wenn jedoch keine passende Teilzeitstelle, die Ihren Einschränkungen gerecht wird, gefunden werden kann, spricht man vom „verschlossenen Arbeitsmarkt“. Ob dies so ist, klärt die Rentenversicherung mit der Agentur für Arbeit. Wird der verschlossene Arbeitsmarkt bestätigt, erhalten Sie die volle Erwerbsminderungsrente (umgangssprachlich Arbeitsmarktrente). Im Bescheid steht dann: „Sie haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Der Rentenanspruch ist zeitlich begrenzt, weil die volle Erwerbsminderung nicht ausschließlich auf Ihrem Gesundheitszustand, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht.“
Falls die „Arbeitsmarktrente“ zum Leben nicht reicht, können Sie beim Jobcenter einen Antrag auf ergänzendes Bürgergeld (beachte: §7 Abs. 1 SBG II) stellen. Sie gelten als erwerbsfähig (§ 8 SGB II) und können bei Bedürftigkeit mit dem Bürgergeld aufstocken Die Arbeitsmarktrente wird auf das Bürgergeld angerechnet.

Selbständig und freiwillig rentenversichert?

...habe ich Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente?

Sie müssen zunächst neben den medizinischen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Da gibt es einiges zu beachten.
Die Frage bei Selbständigen ist zunächst, ob sie pflicht- oder freiwillig versichert sind. Einige Berufsgruppen sind von vorneherein in die gesetzliche Rentenversicherung eingegliedert und somit pflichtversichert. Sie genießen einen Versicherungsschutz auch bei Erwerbsminderung.
Komplizierter ist es bei freiwillig Versicherten. Der Haken: Für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente müssen zum einen 5 Jahre mit Beitragszeiten und zusätzlich in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen gezahlt worden sein. Diese besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung kann leider nicht durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen erfüllt werden. Eine Möglichkeit gibt es: Sie haben 5 Jahre vor Ihrem Antrag auf Erwerbsminderungsrente für 3 Jahre eine sozialversicherungspflichtige Anstellung gehabt. Prüfen Sie hierzu die letzte Renteninformation und lassen Sie sich von der Rentenversicherung beraten.
Daneben ist der umfassende Schutz noch einem kleinen Personenkreis vorenthalten: Versicherte, die bis 31.12.1983 bereits eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt UND seit 01.01.1984 lückenlos Rentenbeiträge gezahlt haben. Die anderen freiwillig Versicherten erwerben leider nur einen Anspruch auf Altersrente und müssen sich privat absichern. (Quelle: Deutsche Rentenversicherung)
Ohne Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente und bei festgestellter dauerhafter voller Erwerbsminderung besteht bei „Bedürftigkeit“ ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 ff. SGB XII.
Ist die Erwerbsminderung zeitlich befristet, kann ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 ff. SGB XII vorliegen. Bitte beachten Sie, dass bei der Sozialhilfe Einkommen und Vermögen von Ihnen und den mit Ihnen lebenden Angehörigen berücksichtigt werden.
Ich habe einen bestehenden Arbeitsvertrag ...
und bin weiterhin arbeitsunfähig. Was bedeutet dies hinsichtlich meines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente und Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III ?
Das Arbeitsverhältnis ruht aufgrund Ihrer Erkrankung. Sie stehen Ihrem Arbeitgeber auch weiterhin nicht zur Verfügung. Ein ruhender Arbeitsvertrag widerspricht keinesfalls einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente auf Zeit. Sobald Sie wieder arbeitsfähig sind, lebt dieser wieder auf. Sie haben, trotz des bestehenden Arbeitsverhältnisses ebenfalls Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach § 145 SGB III.

Ich habe einen bestehenden Arbeitsvertrag ...

und bin weiterhin arbeitsunfähig. Was bedeutet dies hinsichtlich meines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente und Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III ?
Das Arbeitsverhältnis ruht aufgrund Ihrer Erkrankung. Sie stehen Ihrem Arbeitgeber auch weiterhin nicht zur Verfügung. Ein ruhender Arbeitsvertrag widerspricht keinesfalls einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente auf Zeit. Sobald Sie wieder arbeitsfähig sind, lebt dieser wieder auf. Sie haben, trotz des bestehenden Arbeitsverhältnisses ebenfalls Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach § 145 SGB III.

Was passiert mit meinem Arbeitsvertrag,...

... wenn ich eine Zeitrente bewilligt bekomme?

Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel für die Dauer der Zeitrente ruhend gestellt. Wurde Ihnen dagegen eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer zugesprochen, endet das Arbeitsverhältnis automatisch.

Kann mir der Arbeitgeber kündigen?

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich,
• wenn eine dauerhafte Einschränkung vorliegt, die Sie hindert Ihre Arbeitsleistung zu erbringen oder auch innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht damit zu rechnen ist, dass Sie dies wieder können werden und
• es im Unternehmen keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit gibt.

Es ist stets zu prüfen, ob
1. eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen droht
2. eine negative Gesundheitsprognose vorliegt
3. eine Interessenabwägung zwischen Kündigung vs. Weiterbeschäftigung vorgenommen wurde.

Krankheitsbedingt gekündigt werden können Sie demnach bei:
• dauerhafter Arbeitsunfähigkeit
• lang anhaltender Erkrankung
• häufiger Kurzerkrankungen
• krankheitsbedingter Minderleistung

Liegt eine Schwerbehinderung vor, kann Ihnen nur mit Zustimmung des Betriebsrates und des Integrationsamtes gekündigt werden. Eine Schwerbehinderung liegt vor ab einem GdB 50. Bei einem GdB 30 und drohender Kündigung können Sie bei der Arbeitsagentur eine Gleichstellung beantragen.
Der Arbeitsvertrag endet jedoch automatisch, wenn eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde.
vgl.:
www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht
www.kündigungsschutz.com

Text © 2013, aktualisiert 2023, Sabine Schleppy, Dipl.-Pädagogin